Künstlerbund Stuttgart

Satzung

28. März 2012

§ 1 Name und Zweck

1. Der Stuttgarter Künstlerbund e.V. wurde im Jahre 1898 gegründet und ist eine Vereinigung von Künstlern und Künstlerinnen mit dem Zweck, Geselligkeit im künstlerischen Sinne zu pflegen, das Verständnis der Öffentlichkeit für die Kunst zu fördern und das Schaffen der Künstler und Künstlerinnen zu unterstützen. Zu diesem Zweck pflegt der Stuttgarter Künstlerbund e.V. eine Zusammenarbeit mit allen berufsständischen Organisationen der Künstler.

2. Der Stuttgarter Künstlerbund e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und/oder dem Anwendungserlass zur AO. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Stuttgarter Künstlerbund e.V. hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Stuttgart und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nr. 2398 eingetra­gen.

2. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

 

§ 3 Mitglieder

1. Mitglieder des Stuttgarter Künstlerbundes e.V. können Künstler und Künstlerinnen jeder Fachrichtung werden, ebenso kunstfördernde Personen, Firmen und Organisationen des öffentlichen Rechts. Der Stuttgarter Künstlerbund e.V. ist in ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedschaften organisiert.

2. Ordentliche Mitglieder sind alle aktiven Künstler und Künstlerinnen. Die ordentliche Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet ein Gremium, das von aktiven Künstlern gebildet wird. Die Mitglieder dieses Gremiums und der Ablauf werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

Der Bewerber soll in der Regel mindestens 3-mal als Gast im Stuttgarter Künstlerbund e.V. verkehrt haben.

Alle Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht, das Stimmrecht und weiterhin das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

3. Außerordentliche Mitglieder sind fördernde Mitglieder und können auf schriftlichen Antrag vom Vorstand zu außerordentlichen Mitgliedern ernannt werden. Der Anteil der nicht-künstlerischen Mitglieder darf 25 % der Gesamtmitglie­derzahl nicht überschreiten.

4. Als fördernde Mitglieder können z.B. Kunstgalerien und andere kunstför­dernde Vereinigungen und Firmen aufgenommen werden.
5. Mitglieder müssen sich an die vom Vorstand erlassene Hausordnung in den Räumen und Einrichtungen des Stuttgarter Künstlerbundes halten.
6. Jedes Mitglied erhält bei seinem Eintritt ein Exemplar der gedruckten Satzung.

 

§ 4 Austritt, Erlöschen der Mitgliedschaft und Ausschluss

1. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige entbindet aber nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Jahresbeitrags.

2. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrags trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, die einen Hinweis auf die Folgen der Säumnis enthalten muss, im Rückstand geblieben ist. Zwischen den beiden schriftlichen Mahnungen muss jedoch eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Das Erlöschen der Mitgliedschaft und damit das Ausscheiden aus dem Stuttgarter Künstlerbund e.V. ist dem bisherigen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

3. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt:

a) wenn es sich einer unehrenhaften Handlungsweise schuldig macht

b) wenn es durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Stuttgarter Künstlerbundes e.V. erheblich schädigt.

Dem beschuldigten Mitglied ist zunächst Kenntnis der ihm zur Last gelegten Tatsachen und Gelegenheit zu schriftlicher oder mündlicher Stellungnahme vor dem Vorstand zu geben. Der Ausschluss erfolgt durch Entscheidung des Vorstandes und ist dem Ausgeschlossenen schriftlich bekanntzugeben.

 

§ 5 Schlichtung von Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Stuttgarter Künstlerbundes werden vor eine vom Vorstand gebildeten Schlichtungskommission gebracht, deren Entscheidung für jedes Mitglied bindend ist. Die Beteiligten sind zu unbedingtem Stillschweigen über die Angelegenheit verpflichtet.

 

§ 6 Jahresbeitrag

1. Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag.

2. Die Jahresbeiträge werden in der Geschäfts- und Beitragsordnung festgelegt. Die Geschäfts- und Beitragsordnung wird in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes abgestimmt, der auch berechtigt ist, im Einzelfall Nachlass oder Stundung zu gewähren.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen.

2. Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten und zwar möglichst binnen drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres.

Die Rechte der ordentlichen Mitglieder­versammlung umfassen folgenden Katalog:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

b) Entgegennahme der Jahresrechnung des Schatzmeisters und des Be­richts der Rechnungsprüfer

c) Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters

d) Wahl des Vorstandes

e) Wahl von zwei nicht dem Vorstand angehörenden Kassenprüfern.

3. Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Die Abstimmung erfolgt offen. Auf Antrag von mindestens 10% der anwesenden Mitglieder erfolgt sie in geheimer Abstimmung.

4. Wenn es von mindestens 10% der ordentli­chen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats, bei Anträgen, die in den Monaten Juni bis einschl. September gestellt werden, bis spätestens 1. November einzuberufen. Weitere außeror­dentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand nach Bedarf einberu­fen.

5. Zu den Mitgliederversammlungen wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Zwischen der schriftlichen Einladung und dem Tage der Versammlung müssen mindestens 10 Tage liegen. Über Themen, die bei der Einladung auf der Tagesordnung nicht bekanntgegeben sind, darf nur beraten werden, wenn mindestens 30 Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, bis 5 Tage vor der Versammlung schriftliche Anträge zur Beratung bei der Mitgliederversammlung einzureichen.

6. Auflö­sung des Vereins, Satzungsänderung und Vorstandswahl müssen stets ordnungsgemäß unter Wahrung der Frist angekündigt werden.

7. Soweit § 11 der Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederver­sammlung stets dann beschlussfähig, wenn mindestens 20 ordentliche Mitglie­der anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

8. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann innerhalb einer Stunde eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die auch bei geringerer Teilnehmerzahl über die in der ersten Versammlung erörterten Gegenstände entscheiden kann.

9. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung veranlasst der Vorstand.

 

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) Erste(r) Vorsitzende(r) (Präsident/-in)

b) Zweite(r) Vorsitzende(r) (Vizepräsident/-in)

c) Schriftführer/-in

d) Schatzmeister/-in

e) als weiteres Mitglied des Vorstandes kann ein(e) Vertreter(in) einer Berufsorganisation von Künst­lern oder eine prominente Persönlichkeit der Kunst gewählt werden.

2. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ist spätestens innerhalb eines Vierteljahres von der Mitgliederversammlung ein neuer Vorsitzender oder ein sonstiges Vorstandsmitglied zu wählen. 

3. Der Vorstand ist im Sinne des § 26 BGB der 1. und 2. Vorsitzende. Im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden übernimmt der 2. Vorsitzende die Vertretung nach außen.

Er beruft und leitet die Mitgliederversamm­lung und die Sitzungen des Vorstandes. Er gibt den anderen Mitgliedern die erforderlichen Anweisungen für die Besorgung der anfallenden Geschäfte, bildet etwa erforderliche Arbeitsausschüsse und stellt die Hilfskräfte ein.

4. In Vorstandssitzungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder sein Vertreter.

5. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 9 Geschäfts- und Beitragsordnung

1. Der Stuttgarter Künstlerbund e.V. hat eine Geschäfts- und Beitragsordnung.

2. Hinweise in der Satzung, die auf die Geschäftsordnung verweisen, werden dort geregelt.

3. Weitere Regelungen, die nicht in der Satzung beschrieben wurden, können in die Geschäftsordnung aufgenommen werden.

4. Die Geschäfts- und Beitragsordnung wird in der Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen.

5. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar dieser Geschäfts- und Beitragsordnung.

 

§ 10 Schriftführer und Schatzmeister

1. Der Schriftführer hat über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung eine von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen.

2. Der Schatzmeister ist für die Geld- und Vermögensverwaltung verantwort­lich, insbesondere obliegt ihm die finanzielle Abwicklung aller Veranstaltun­gen und Maßnahmen der Vereinigung. Ebenso hat der Schatzmeister eine Berichtspflicht an die Vorsitzenden.

 

§ 11 Auflösung

1. Über die Auflösung des Stuttgarter Künstlerbundes kann nur eine besonders einzuberufende Mitgliederversammlung beschließen, zu der die schriftlichen Einladungen mindestens drei Wochen zuvor ergangen sind und auf deren Tagesordnung als einziger Gegenstand die Auflösung der Vereini­gung zu setzen ist.

2. In Abweichung von § 7 Abs. 5 und 7 der Satzung ist die Mitgliederver­sammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluss­fähig. Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Stuttgarter Künstlerbundes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird nach Entgegennahme der Schlussrechnung durch die Mitgliederversammlung das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Stiftung Künstlerhilfsfonds des VBKW unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zur Verwendung überlassen.

Dem Finanzamt wird mit dem Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Auflösungsbeschluss übermittelt.

 

 

§ 12 Übergangs- und Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.3.2012 beschlossen und ersetzt die Satzung vom 14.11.1985 und deren Änderungen/Ergänzungen.